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Satzung

SATZUNG des Tanzsportclub (TSC) Friedberg e.V.

§ 1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Tanzsportclub (TSC) Friedberg und hat seinen Sitz Friedberg Hessen. Er wurde am 04.12.2007 gegründet und wird in das Vereinsregister Friedberg eingetragen.

 

§ 2 - Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
    Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch:
    - Pflege und Förderung des Tanzsports nach sportlichen Regeln - sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen.
  2. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 - Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 
  2. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche unter 18 Jahren haben Ihrer Bewerbung um die Vereinsmitgliedschaft die schriftliche Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter zur Vereinsmitgliedschaft nachzuweisen. 
  3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und den Mitgliederstatus. Ablehnungen der Aufnahme müssen nicht begründet zu werden. 
  4. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich besondere Verdienste für den Verein erworben haben, durch den Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen werden. 
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch: 
  • a) Austritt, der nur durch schriftliche Austrittserklärung jeweils zum 30.06. bzw. zum 31.12. erfolgen kann. Die Austrittserklärung muss sechs Monate vor dem 30.06. bzw. dem 31.12. dem Vorstand vorliegen. 
  •  b) Ausschluss, der zu erfolgen hat, wenn ein Mitglied das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt hat oder der Ausschluss im Interesse des Vereins notwendig erscheint. 
  •  c) Eine außerordentliche Kündigung bedarf einer Zustimmung von 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung. Der Ausschluss erfolgt nach schriftlich begründetem Antrag eines Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes. Dem Auszuschließendem ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben. Der Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen ohne Begründung schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss ist vereinsintern unanfechtbar. 

§ 4 - Beiträge

Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Aufnahmegebühr, Beiträge und bei besonderer Veranlassung oder Leistung Umlagen, die als Beiträge im Sinne der Satzung gelten. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest. Dazu wird eine Beitragsordnung beschlossen. 

Bei längerem Ausfall von mind. 3 Monaten am Stück durch Krankheit, Schwangerschaft, Auslandsaufenthalt wird kein Mitgliedsbeitrag für die Dauer des Ausfalles erhoben. Dies muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. 

 

§ 5 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung - der Vorstand 

 

§ 6 - Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt und wird durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich, spätestens zwei Wochen vorher, einberufen. Es gilt das Datum des Poststempels. 
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
    - wenn es das Vereinsinteresse erfordert aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes.
    - wenn dies von 1/3 der Mitglieder nach § 3 durch schriftlichen Antrag an den Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund verlangt wird. 
  3. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher, bei Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Auflösung des Vereins ist die Dreiviertelmehrheit der eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich. 
  4. Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtszeit des Vorstandes zwei Kassenprüfer. 
  5. Die in Mitgliederversammlungen durchzuführenden Wahlen erfolgen in geheimen Abstimmungen, es sei denn, dass nur ein Wahlvorschlag vorliegt. Bei Wahlen mit Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
  6. Die Mitglieder nach § 3 sind ab vollendetem 18. Lebensjahr wahlberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme, eine Stellvertretung ist nicht möglich. 
  7. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen jedoch mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht sein. Satzungsänderungen und der Antrag auf Auflösung des Vereins können auf diese Weise nicht betrieben werden. 
  8. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. 
  9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Versammlungsleiter und dem vom Vorstand berufenen Protokollanten zu unterzeichnen ist. 

§ 7 - Vorstand 

  1. Der Vorstand besteht aus: - dem Vorsitzenden - dem stellvertretenden Vorsitzenden - dem Kassenwart. 
  2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf drei Jahre. Vorstandsmitglieder bleiben darüber hinaus bis zur ordnungsgemäßen Wahl im Amt. 
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit vorzeitig aus, kann sich der Restvorstand aus den Vereinsmitgliedern ergänzen. 
  4. Vorstand nach § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Jeweils zwei vertreten gemeinsam. 

§ 8 - Auflösung

Bei der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Sportbund (DSB), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Förderung des Tanzsports, zu verwenden hat.

 

Tanzsportclub Friedberg e. V.             
Dieselstraße 5
61169 Friedberg
Tel.: 0 60 31. 72 15 15

 

info(at)tsc-friedberg.de
www.tsc-friedberg.de

Bankverbindung
Volksbank Mittelhessen                                        
DE49513900000048570100
BIC: HELADEF1FRI


Vereinsnummer: 2605